Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Gültig für Ketten Branscheid GmbH sowie Branscheid Umformtechnik GmbH & Co. KG

 

§ 1 GELTUNGSBEREICH

  • Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber allen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Kunden, Abnehmern oder Bestellern. Sie sind auf allen- auch zukünftigen- Verträgen anzuwenden.
  • Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Somit gelten Sie auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht gesondert vereinbart sind. Geschäftsbedingungen des Kunden, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
  • Die nachstehenden Bedingungen bleiben auch dann in Kraft, wenn eine oder mehrere von ihnen unwirksam werden (Salvatorische Klausel). Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg so weit wie möglich Rechnung trägt.
  • Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.


§ 2 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  • Unsere Angebote sind freibleibend. Die Auftragsannahme bedarf zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dieses gilt auch für alle unmittelbar oder durch unsere Vertreter getroffenen Nebenabreden. Die gelieferte Ware darf nur mit unserer Zustimmung im Zustand der Anlieferung ins Ausland ausgeführt werden.
  • Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  • Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  • Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Insoweit haften wir lediglich für die sachgemäße Verarbeitung. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, wird keine Haftung für die Bestimmung der Werkstoffqualität und für Korrosionsschäden übernommen.


§ 3 PREISE 

  • Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  • Nachträgliche Herabsetzung der Stückzahl bei Lieferungen sowie Verringerung vereinbarter Abrufe bedingen eine Erhöhung der Stückpreise unter besonderer Berücksichtigung etwa zusätzlicher Rüst- und Anlaufkosten.
  • Für die Berechnung ist die im Lieferschein festgestellte Stückzahl und das festgestellte Gewicht maßgebend.
  • Wir behalten uns vor, bei Änderung der Kostenfaktoren die am Tage der Lieferung preisrechtlich zulässigen Preise an Stelle der bestätigten Preise zu berechnen.
  • Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Kunden vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes werden dem Kunden berechnet.
  • Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.


§  4 ZAHLUNG

  • Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort und ohne Abzüge fällig.
  • Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen oder geltend zu machen.
  • Die Annahme von Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor; sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung mit befreiender Wirkung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.
  • Ist der Kunde mit der Zahlung in Verzug, steht es uns frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. 
  • Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern.
  • Verweigert der Kunde Vorauszahlung oder Sicherheit, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
  • Eingehende Zahlungen tilgen, unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Kunden, jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.
  • Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
  • Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.


§ 5 EIGENTUMSVORBEHALT

  • Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung.
  • Wird die von uns gelieferte Ware bearbeitet, und bzw. oder mit anderen Gegenständen vermischt, verarbeitet oder verbunden, so tritt uns der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten, verbundenen, verarbeiteten bzw. bearbeiteten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Kunde ist berechtigt, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr die gelieferte Ware zu veräußern.
  • Verpfändung oder Sicherheitsübertragung ist ihm untersagt. Von der Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
  • Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware in unverarbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, so tritt er bereits jetzt die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab.
  • Wird die Vorbehaltsware des Lieferanten mit anderen Gegenständen fremder Lieferanten verarbeitet, verbunden oder vermischt, so tritt der verarbeitende Käufer schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung in der Höhe des Verkehrswertes unserer Lieferantenware an uns im Voraus ab. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns über jede entstandene Forderung eine schriftliche Abtretungserklärung zu übergeben und die Abtretung den Drittschuldnern bekannt zu geben, auch uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Drittschuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
  • Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend auf eigene Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt schon an uns ab. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten durchführen.
  • Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Lieferforderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden bereit, insoweit Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.


§ 6 AUSFÜHRUNG DER LIEFERUNGEN BEI FORMTEILEN

  • Gestaltung von Gussstücken
    Verbindlich für die maßliche Ausführung der Gussteile sind die vom Kunden eingesandten oder genehmigten Zeichnungen in Verbindung mit den vom Fachnormenausschuss Gießereiwesen (GINA) vorgeschlagenen Freimaßtoleranzen.
    Bezüglich der ermittelten Gewichte gelten die Bestimmungen nach DIN 1681 Absatz 4. Als Stückgewicht gilt das Gewicht eines maßhaltigen Abgusses.
    Sollte man in besonderen Fällen von einem errechneten Gewicht ausgehen müssen, so ist das Artgewicht pro cm3 zugrunde zu legen. Das Gewicht eines Stückes darf im Regelfall das Gewicht eines maßhaltigen Abgusses um bis zu 7 % überschreiten, jedoch darf das Gussstück, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, erst bei einem Übergewicht von 15 % verworfen werden.
  • Gestaltung von Schmiedestücken
    Verbindlich für die maßliche Ausführung der Schmiedestücke sind die von uns angefertigten und vom Kunden genehmigten Roh- oder Fertigteilzeichnungen bzw. Gipsmuster in Verbindung mit den in den DIN EN 10243-1:1999 festgelegten Toleranzen für rohe Schmiedestücke. Abweichungen hiervon sind besonders zu vereinbaren.
  • Modelle für Gussstücke
    Bei Modellen, die wir im Auftrage des Kunden herstellen, werden die uns entstehenden Kosten zu 80 Prozent berechnet. Damit bleiben die Modelle unser Eigentum. Falls der Kunde um Aushändigung der Modelle bittet, ist der restliche Kostenanteil zu erstatten.
    Die uns vom Kunden eingesandten und/oder für ihn angefertigten Modelle werden bei uns sorgfältig gelagert. Sie werden nur auf besonderen Wunsch mit den Abgüssen abgeliefert.
    Die Modelle werden gegen Feuer, Diebstahl oder sonstige Beschädigungen zum jeweiligen Gebrauchswert versichert.
    Die Modelle werden nach letztmaliger Benutzung 3 Jahre lang kostenlos eingelagert. Nach Ablauf dieser Frist bleibt es dem Kunden überlassen, die Modelle zurückzufordern.
    Weitere Aufbewahrung ist nur noch zu Lasten und auf Gefahr des Kunden möglich. Die Aufarbeitung verschlissener Modelle sowie Änderungen auf Wunsch des Kunden werden in Rechnung gestellt.
    Das zu den Modellen Gesagte gilt sinngemäß für Schablonen, Formen und vergleichbare Hilfsmittel.
  • Werkzeuge für Schmiedestücke
    Die für die Fertigung der Schmiedestücke erstellten Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben - unabhängig von der Berechnung von Kostenanteilen - unser Eigentum. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge 3 Jahre nach der letzten Lieferung für den Kunden aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Kunden mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so sind wir zur Aufbewahrung für diese Zeit verpflichtet. 
    Andernfalls können wir frei über die Werkzeuge verfügen.
    Die Kosten für die Erneuerung und Instandhaltung der Werkzeuge sowie das Wagnis für Werkzeugbruch werden von uns getragen.
  • Werkstoffe
    Unsere Vorschläge für die Wahl eines bestimmten Werkstoffes sind nur Empfehlungen. Wir können für das Betriebsverhalten dieser Werkstoffe keine Gewähr übernehmen, weil der Einsatz unserer Kontrolle oder Einflussnahme entzogen ist.
    Wir garantieren die fachmännische Herstellung des bestellten Werkstoffes in Übereinstimmung mit den Werkstoff-Normblättern und den eigenen Werkstofflisten. Die technologischen und physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes können auf Wunsch durch Atteste belegt werden, für die jedoch die anfallenden Kosten seitens des Kunden zu tragen sind. Falls für die gelieferten Erzeugnisse eine Prüfung oder Abnahme durch Dritte vorgeschrieben oder notwendig ist, so hat die Prüfung oder Abnahme in unserem Werk auf Kosten des Kunden zu erfolgen. Analysenatteste sind kostenlos.
    Wärmebehandlung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.
    Sie erfolgt, wenn keine besonderen Vorschriften gegeben werden, nach DIN 17006.
  • Prüfung und Abnahme
    Die übliche Prüfung unserer Teile umfasst die Prüfung auf Maßhaltigkeit und Oberflächenfehler, soweit diese durch Sichtkontrolle festgestellt werden können. Die Kosten für die übliche Kontrolle sind im Stückpreis enthalten.
    Art und Umfang zusätzlicher Prüfungen und anzuwendende Prüfverfahren wie 100 % Härteprüfung (z.B. Brinell oder Rockwell), Rißprüfung und Fehlerprüfung durch Magnetpulver u.a. müssen besonders vereinbart und in der Bestellung sowie in der Auftragsbestätigung angegeben sein.
    Bei vorgeschriebener Abnahme hat diese bei uns sofort nach Meldung der Versandbereitschaft zu erfolgen. Die persönlichen und sachlichen Abnahmekosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Ware gilt mit der Absendung dann als vertragsgemäß geliefert, wenn der Auftraggeber die Ware abgenommen hat oder die vereinbarte Abnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

§ 7. LIEFERFRIST UND LIEFERMENGE

  • Lieferfristen und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von uns als bindend bezeichnet und schriftlich bestätigt werden.
  • Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung der vom Kunden ggf. zu beschaffenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Stellen sich nachträglich technische Unklarheiten oder Fehler in den Bestell- oder Zeichnungsunterlagen des Kunden heraus, beginnt die Lieferfrist nach deren Beseitigung von neuem.
  • Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder ab Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden - um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Das gilt entsprechend für Liefertermine.
  • Die vorstehenden Absätze gelten auch, falls Lieferfristen oder -termine ausdrücklich als fest vereinbart wurden.
  • Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  • Falls wir in Verzug geraten, kann der Kunde nach Ablauf einer uns gesetzten und für uns angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet worden ist. Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin sind ausgeschlossen.
  • Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder einem unserer Unterlieferer eintreten. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde zurücktreten.
  • Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig.
  • Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.


§ 8. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG

  • Besteht keine besondere Vereinbarung über den Transport, so wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
  • Gitterboxen und Europaletten, die zum Transport verwendet werden, werden getauscht. Sollte ein Tausch nicht erfolgen oder nicht möglich sein, werden diese entsprechend ihrem Neuwert nachberechnet.
  • Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr - einschließlich einer Beschlagnahme - in jedem Fall - z. B. auch bei franko-, fob- und cif-Geschäften - auf den Kunden über. Im Übrigen sind, sofern in diesen Bedingungen keine anderen Regelungen getroffen sind, für die Auslegung der verschiedenen Verkaufsklauseln die Incoterms maßgebend.
  • Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.


§ 9. SACHMÄNGEL UND GEWÄHRLEISTUNG

  • Der Kunde hat die Ware gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen.
  • Offensichtliche Mängel werden von uns anerkannt, sofern die Ware sich noch im Anlieferungszustand befindet, also vom Empfänger nicht wärmebehandelt oder spanlos verformt wurde und die Mängelanzeige sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware uns schriftlich mitgeteilt wurde. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. 
  • Sonstige Mängel sind uns innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme ebenfalls schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. 
  • Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Verjährungsfristen unabänderbar vorschreibt.
  • Ist mit dem Kunden eine Abnahme der Ware vereinbart, so gilt die Ware mit erfolgter Abnahme als genehmigt. Weitergehende Mängelansprüche sind dann ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der auch bei sorgfältiger Untersuchung bei der Abnahme nicht erkennbar war.
  • Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach kommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
  • Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere schriftliche Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
  • Wir sind berechtigt, Nacherfüllung nach unserer Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass wir entscheiden, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.
  • Entscheiden wir uns zur Mangelbeseitigung, tragen wir die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, jedoch nur insoweit, als diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach Gefahrübergang an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes.
  • Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung, können wir zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung wählen.
  • Ist die Nacherfüllung zum wiederholten Mal fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen (mindern) oder vom Vertrag zurücktreten (wandeln). Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  • Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang der Rückgriffansprüche gilt die Regelung in § 9 entsprechend. Weitergehende oder andere als die in diesem § 9 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unserer Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.


§ 10. SONSTIGE ANSPRÜCHE, HAFTUNG

  • Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist somit ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
  • Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und  bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch soweit zulässig auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  • Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist auf Produkte beschränkt, die nach dem 01.05.2004 in Verkehr gebracht wurden.
  • Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.


§ 11. SCHUTZRECHTE

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die durch die Erteilung des Auftrages mögliche Verletzung von gewerblichen Schutzrechten von sich aus zu prüfen und uns gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutzrechte wirksam geschützte Teile handelt.
  • Er übernimmt jede Haftung für Ansprüche, die in Ausführung seines Auftrages aus diesem Grund von einem Berechtigten gegen uns geltend gemacht werden, und hat uns für alle uns dadurch etwa treffenden Nachteile klag- und schadlos zu halten.


§ 12. DATENSCHUTZKLAUSEL

  • Wir sind berechtigt, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über den Kunden zu speichern, zu bearbeiten und an verbundenen Unternehmen zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung der Bestellung erforderlich ist.


§ 13. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

  • Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort; Erfüllungsort für die Zahlung ist 58256 Ennepetal.
  • Für alle Rechtsstreitigkeiten auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozess ist Hagen Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.